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aktualisiert am 19.6.2016


Hier die entsprechenden Urteile zu den Unterschriften und Beglaubigungen
Ich habe mir die Mühe gemacht überall die nötigen Referenzen als Verlinkung anzubringen.
Leider waren im ganzen Netz so gut wie keine vernünftigen Beweise für Behauptungen aus der bösen Gerüchteküche zu finden. Hier ist hoffentlich endlich einmal Abhilfe geschaffen! Das war eine Sch....arbeit!
Und wenn ein Anwalt das nicht akzeptieren kann, dann ist er wahrscheinlich vom System geschmiert oder unter Druck gesetzt worden! Wechselt den Anwalt, aber schnellstens!









Beglaubigungen zu wahrscheinlich nichtigen Urteile von angeblichen Richtern
Zu den ANGEBLICHEN Richtern komme ich auf einer anderen Seite

Ich habe interessanterweise keine einzige gültige Beglaubigung nach langen Recherchen gesehen!
Nachtrag am 17.6.2016: Ich habe ebenfalls überhaupt keine gültige Unterschrift eines Richters bis jetzt gefunden!
In vielen Fällen wurde entweder ein weißes Blatt Papier beglaubigt oder nur der Text des Scheinurteiles!
Es wurde NIE die Unterschrift des Richters, wie es lt. dem BGB Plicht ist, beglaubigt!
Dazu ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofes (dessen Urteile ja bekanntlicherweise Gesetzeskraft haben!).

BGH XII ZB 133/09: Zpo, Ausfertigung, Zustellung, Abschrift - 09.06.2010
www.jusmeum.de/urteil/bgh/66f9f30c6d40c5c59ba80d9b447d3a770342426caa7fce34486f16c3118a4adc?page=1

Auszug daraus:

Auf  die  Rechtsbeschwerde  des  Klägers  wird  der  Beschluss  des  8.  Senats  für  Familiensachen  des  Oberlandesgerichts  Hamm  vom  1.  Juli  2009  aufgehoben.

Das  Urteil  des  Amtsgerichts  vom  5.  Februar  2009  ist  dem  Kläger  nicht  in  Ausfertigung,  sondern  in  beglaubigter  Abschrift  am  27.  März  2009  zugestellt  worden.

Der  Bundesgerichtshof  hat  deswegen  bereits  mehrfach  die  Zustellung  beglaubigter  Abschriften,  die  den  Beglaubigungsvermerk  nicht  enthielten  oder  ihn  unvollständig  wiedergaben,  für  unwirksam  gehalten,  weil  es  damit  für  den  Zustellungsempfänger  an  der  Gewähr  fehle,  dass  das  ihm  zugestellte  Schriftstück  der  Urschrift  entsprach  (vgl.  BGHZ  100,  234,  237  f.  NJW  1987,  2868).

Das heißt also, erst prüfen ob die Beglaubigung in Ordnung ist! Wie hat eine Beglaubigung auszusehen?
Der Würgeeffekt tritt bei einigen Lesern mit Sicherheit bereits ein!



OLG Hamm III-3 RVs 69/10: Stpo, Unterschrift, Unterzeichnung, Sache

www.jusmeum.de/urteil/olg_hamm/902941291655727c706b736613cdc5e9d51cca737779709739d3cff230ca2654

 

Ist  die  Unterzeichnung  des  nach  Urteilsdiktat  abgefassten  schriftlichen  Urteilsentwurfs  durch  den  an  der  Entscheidungsfindung  allein  beteiligten  Berufsrichter  dauerhaft  unmöglich,  so  ist  dieser  Umstand  dem  Nichtvorhandensein  der  schriftlichen  Urteilsgründe  gleichzusetzen  und  im  Rahmen  der  revisionsrechtlichen  Überprüfung  auf  die  Sachrüge  zu  berücksichtigen.

Das  angefochtene  Urteil  wird  aufgehoben. 


BGH · Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12

 

www.openjur.de/u/626641.html

 

Auch bei großzügiger Betrachtung unter der Berücksichtigung der maschinenschriftlichen Namensangabe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - XII ZB 199/96, NJW-RR 1997, 760) lässt sich die "Schleife" nicht als Nachname "L." deuten.

a) Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60).

b)Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.





BGH · Urteil vom 15. November 2006 · Az. IV ZR 122/05

 

openjur.de/u/79624.html

 

Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.

 

Bei den hier zu beurteilenden Schriftzeichen handelt es sich indessen nicht um eine Namensunterschrift, wie sie § 440 Abs. 2 ZPO voraussetzt. Selbst wenn man insoweit einen großzügigen Maßstab anlegt, ist nicht zu verkennen, dass der Kläger nur die ersten zwei oder drei Buchstaben seines aus insgesamt neun Buchstaben bestehenden Nachnamens geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen Namen, wie er ihn etwa für seine Unterschrift als Aussteller von Wechseln, Vertragspartner von Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten oder einer Abtretungsvereinbarung mit seinem Bruder verwendet hat, unter die streitigen Quittungen gesetzt.


BGH · Urteil vom 16. Oktober 2006 · Az. II ZR 101/05

 

openjur.de/u/80655.html

I. Auf die Revisionsrüge des Klägers unterliegt das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

1. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Das waren hier nach der Verlautbarung am Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung (vgl. § 309 ZPO) drei Richter des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts. Das Protokoll, das auch das Urteil enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsitzenden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben.

Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882).




Der Bundesgerichtshof

 

juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43113&pos=0&anz=1

 

www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell/?p=428

 

Nach Ansicht des Berufungsgerichts  fehlt es an der wirksamen fristgerechten Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der Berufungsschrift dem für bestimmende Schriftsätze geltenden Unterschriftserfordernis nicht gerecht werde. Die Berufungsschrift sei mi t einer "Welle" unterzeichnet; nicht einmal ansatzweise sei auch nur ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug. Hinzu komme,

dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung in so erheblich anderer Weise unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter nicht vermuten würde, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von derselben Person unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am  17. Juli 2007 unterzeichneten Empfangsbekenntnis sei zu erkennen, dass die geschwungene Linie unter der Berufungsschrift offenbar den ersten Teil des  Buchstabens "H" seines Nachnamens darstellen solle. Dies belege, dass es sich  bei der "Welle" unter der Berufungsschrift allenfalls um eine aus der ersten Hälfte des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Beklagtenvertreters bestehende Paraphe handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung der  Unterschrift und großzügiger Betrachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse.

 

Der Beklagte übersieht, dass das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine vollständige Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit einer Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat.

 

Auf andere Umstände wie das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe des Prozessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder ähnlicher Weise  unter früheren Schriftsätzen kommt es deshalb nicht an.


wakenews.net/Gerichtallg.pdf

 

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ntschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus

technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist

und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

 

Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 -VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 -VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 -III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 -VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)




BGH · Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12

 

openjur.de/u/626641.html

 

Februar 2008 - V ZB 96/07, Grundeigentum 2008, 539). Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vom 26. April 2011 nicht um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Der den Berufungsschriftsatz abschließende Schriftzug lässt sich nicht als lediglich flüchtig niedergelegte und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnete Unterzeichnung mit dem vollen Nachnamen "L." werten. Er besteht lediglich aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammenlaufen und am oberen Ende sich kreuzend auslaufen. Der Schriftzug lässt keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens der Rechtsanwältin L. auch nur ansatzweise erkennen. Auch bei großzügiger

Das wurde weiter oben schon einmal erwähnt! Nur zur Info!


BGH · Beschluss vom 9. Februar 2010 · Az. VIII ZB 67/09

 

openjur.de/u/69679.html

 

Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 hat das Landgericht beanstandet, die Berufungsschrift genüge nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift durch die den Schriftsatz verantwortende Person (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Es sei daher beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zur weiteren Begründung seines Rechtsstandpunkts hat das Landgericht ausgeführt, die Unterzeichnung der Berufungsschrift genüge nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Dem Schriftzug sei allein der Anfangsgroßbuchstabe "R" zu entnehmen. Hieran schließe sich ein dem kleinen "z" ähnelnder Krakel an, der in eine langgezogene, marginal wellige Linie übergehe, die nicht einmal im Ansatz irgendeine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben aufweise. Das Erscheinungsbild dieses Gebildes ähnele - wenn überhaupt - dem einer Paraphe/eines Handzeichens, es lasse aber nicht erkennen, dass es den Namen "R. " wiedergeben solle.

Späterer Absatz:

Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO).




BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen

www.kostenlose-urteile.de/BGH_VII-ZB-4312_BGH-Unterschriften-unter-Schriftsaetze-muessen-den-Namen-des-Unterzeichnenden-erkennen-lassen.news15901.htm

Abkürzungen sind nicht erlaubt - Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden

Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Beklagte ein Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte die Anwältin der Beklagten Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ein. Sowohl der Schriftsatz zur Berufungseinlegung als auch zur Berufungsbegründung enthielten einen durch die maschinenschriftliche Namensangabe geführten Schriftzug. Dabei sollte es sich um die Unterschrift der Anwältin handeln. Sie bestand aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammenfließen und am oberen Ende sich kreuzend ausliefen. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für unzulässig, da die Unterschrift nicht formgültig gewesen sei. Die Beklagte beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Auch dieser Antrag enthielt die fragwürdige Unterschrift. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie war der Meinung, dass im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht bisher noch nie die Unterschrift beanstandet hatte, ihr Wiedereinsetzung gewährt werden müsse.

Wiedereinsetzung war zu gewähren

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe die Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Ihr sei aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.

Nicht fristgerechte Berufung lag vor

Eine fristgerechte Berufung habe aus Sicht der Bundesrichter nicht vorgelegen. Sie sei angesichts der Unterschrift der Anwältin nicht formwirksam eingelegt worden. Ein Schriftsatz müsse eigenhändig unterschrieben werden (§ 130 Nr. 6 ZPO). Die Unterschrift müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennen lassen, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung verwendet hat. Gemessen daran habe hier keine wirksame Unterschrift vorgelegen. Denn der Schriftzug der Anwältin habe noch nicht mal ansatzweise einen einzigen Buchstaben des Namens erkennen lassen.

Unterschrift unter Wiedereinsetzungsantrag war formgültig

Die Unterschrift unter dem Wiedereinsetzungsantrag sei demgegenüber aber formgültig gewesen, so der Gerichtshof weiter. Denn ein Anwalt könne darauf vertrauen, dass seine Unterschrift von den Gerichten anerkannt wird, wenn diese über einen längeren Zeitraum seinen Schriftzug als Unterschrift gebilligt haben. Dem Anwalt komme insofern ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz zu gute. Eine faire Verfahrensgestaltung gebiete in einem solchen Fall eine Vorwarnung. Der Beklagten sei demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.


BUNDESGERICHTSHOF

 

www.jusmeum.de/urteil/bgh/fc1abe91c4337708f51fe1b7b163c4121e9dcc885ffdf63bda2c6efa362f266d

 

BGB  §§ 126, 368; ZPO  §§  416,  440  Abs.  Wird  eine  Erklärung  mit  einem  Handzeichen  unterschrieben,  das  nur  einen  Buchstaben  verdeutlicht,  oder  mit  einer  Buchstabenfolge, die  erkennbar  als  bewusste  und  gewollte  Namensabkürzung  erscheint,  liegt  keine  Namensunterschrift  im  Rechtssinne  vor  (st.  Rspr.  vgl.  BGH,  Beschluss  vom  27.  September  2005  VIII  ZB  105/04  NJW  2005,  3775  unter  II  und  b).  Auf  derartige  Paraphen  können  die  Vermutung  des  § 440 Abs. 2 ZPO  und  die  Beweisregel  des  § 416 ZPO  nicht  gestützt  werden;  sie  genügen  auch  den  Anforderungen  an  eine  Quittung  im  Sinne  des  § 368 Satz 1 BGB  nicht

 

www.jusmeum.de/blog/unternehmerarbeitsrecht-75/vorsicht-bei-der-unterschrift-1420

 

Der Geschäftsführer unterzeichnete allerdings mit einem Schriftzug, der nur zwei durch einen Punkt getrennte offene Haken erkennen ließ. Für das Landesarbeitsgericht war nicht ersichtlich, dass es sich dabei um dessen Unterschrift handelte. Der Punkt zwischen den Haken sei so tief gesetzt, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lasse. Eine solche stelle jedoch wie auch eine Paraphe als Namenskürzel keine Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB dar. Auch eine Unterschriftenprobe des Geschäftsführers Finanzen in fast gleicher Weise änderte daran nichts, da der Wille eine Unterschrift zu leisten, im Rechtsverkehr nur insoweit von Bedeutung ist, wie er im Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. Seine bloße interne Dokumentation genüge dagegen nicht, so die 6. Kammer. Diese Einordnung hatte in der Sache erhebliche Folgen, denn die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist  gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG nur dann wirksam, wenn sie die zivilrechtliche Schriftform einhält, dass heißt der Vertrag muss von Arbeitnehmer und Arbeitg1




Zentralrat Europäischer Bürger gegen zunehmende Justizkorruption

www.jusmeum.de/blog/zentralrat-europaeischer-buerger-115/fehlende-unterschrift-bei-5392

 

Zwangsversteigerungsverfahrens zugestellt worden (meistens per einfachen Brief-Einwurf) und der Beschluß nicht vom Ersteller der Urkunde/Beschluß unterzeichnet (Rechtspfleger/Richter) so ist dieser Beschluß nichtig, wenn die Unterzeichnung Ihnen nicht innerhalb von 5 Monaten als erneutes Dokument zugestellt wird.
Urteil vom 01.04.2010 (Az: 3 Str. 30/10)

Sie haben dies nun erstmalig erfahren, so können Sie eine Widerklage einlegen,
die obigen Text enthalten muß.

 

Unerwarteter Erfolg

 

blog.strafrecht.jurion.de/2013/12/unerwarteter-erfolg-die-unterschrift-die-keine-ist/

 

Ähnlich dem Fall, der der oben zitierten Entscheidung des Senats vom 16. September 2013 zugrunde lag, besteht auch im vorliegenden die Unterschrift der Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft. Rückschlüsse auf einen Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen lassen sich aus diesen beiden Zeichen nicht ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese teilweise über dem gedruckten Namen und der Amtsbezeichnung der Richterin befinden, die das Protokoll als Tatrichterin ausweist. Denn dies kann die erforderliche Unterschriftsleistung nicht ersetzen [vgl. BGH NJW 1976, 966, 967].


Urteil XII ZB 182/01 des BGH vom 24.10.2001

 

www.jusmeum.de/urteil/bgh/09fd3870f4e976c0963fa3d8e56009eb9233ade2e0d1e0ffd0ec27a583e13721?page=2

 

Die  Unterzeichnung  der  Rechtsmittelschrift  genügt  nicht  den  an  die  erforderliche  Unterschrift  zu  stellenden  Anforderungen.  Insoweit  wird  auf  die  zutreffenden  Ausführungen  der  angefochtenen  Entscheidung  verwiesen  (vgl.  auch  BGH,  Urteil  vom  20.  November  1986  –  III  ZR  18/86  –  BGHR  ZPO  §  130  Nr.  Unterschrift  1). 




Auch per Fax ist Berufung nur mit leserlicher Unterschrift wirksam

 

www.jusmeum.de/blog/anwalt-bloggt-6/auch-per-fax-ist-berufung-nur-mit-8577

 

Zu einem Urteil ging ein Telefax in der Briefannahmestelle des LAG Berlin-Brandenburg ein, das als Absenderbezeichnung P. G.-W. auswies. Auf der zweiten Seite dieses Faxes waren oberhalb und seitlich der letzten beiden Zeilen, die einmal „M.“ und einmal „Rechtsanwalt“ lauten, wenige nicht zusammenhängende Striche bzw. Punkte zu erkennen, die jedoch beim besten Willen nicht als Unterschrift zu identifizieren waren.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluß vom 12. 03.2012 – 10 Sa 2078/11 – die Berufung als unzulässig verworfen und in der Bgründung u.a. Folgendes ausgeführt:

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 519 Abs. 4 ZPO und § 130 Nr. 6 ZPO ist eine Berufung grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn der Schriftsatz der Berufung die eigenhändige Unterschrift des Einreichers trägt. Erfolgt die Einlegung mittels Telefax, ist sie nur dann wirksam, wenn die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie erfolgt § 130 Nr. 6 ZPO. Dieses war hier nicht der Fall.


Papier bleibt Papier! Unterschrift auf elektronischem Schreibbrett formunwirksam

 

http://www.bella-ratzka.de/papier-bleibt-papier-unterschrift-auf-elektronischem-schreibbrett-formunwirksam/

So sehr man auch zukünftig den elektronischen und vor allem papierlosen Geschäftsverkehr vorantreiben will, ganz ohne Papier geht es dann doch nicht.

Das OLG München hat aktuell festgestellt, dass eine Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett jedenfalls nicht die Formerfordernisse der §§ 126, 126a BGB erfüllt (OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12).

Für eine schriftliche Urkunde i.S.v. § 126 BGB seien dauerhafte Schriftzeichen auf Schreibmaterial erforderlich. § 126a BGB erfordere eine qualifizierte elektronische Signatur, die jedenfalls nicht durch die Unterschrift auf einem Schreibtablett generiert wird.

Eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie dazu führen könnte, dass auch eine solche Unterschrift auf einem Schreibtablett als formwirksam anzusehen wäre, existiere laut Auffassung der Münchner Richter nicht.




Kein Geld bei bloßer Paraphe

 

blog.beck.de/2012/07/27/kein-geld-bei-blosser-paraphe

 

sich im Beschluss vom 16.04. 2012 - I- 24 U 166/11 -  mit der Frage befasst, wie die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter seiner Gebührenrechnung ausgestaltet sein muss. Nach dem OLG Düsseldorf muss eine von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.


Kommt vor: Urteil nur flüchtig abgezeichnet...

 

blog.beck.de/2013/07/16/kommt-vor-urteil-nur-fl-chtig-abgezeichnet

Hinzukommt, dass die in  § 275 Absatz 2 Satz 1 stopp vorgeschriebene Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Insoweit ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und. die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 23.02.2001 - 2001-02-23 Aktenzeichen Ss 47/01 B -; SenE v. 07.12.2004 -
2004-12-07 Aktenzeichen
8 Ss 427/04 -; SenE v. 03.07.2007 - 81 Ss-OWi 45/07 -). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. SenE v. 30.09.2003 - 2003-09-30 Aktenzeichen Ss 405/03 -; SenE v. 14.12.2004 -2004-12-14 Aktenzeichen 8 Ss 433/04-; SenE v. 03.07.2007 -81 Ss-OWi 45/07-;OLG Düsseldorf JMinBI. NW 2002, 54 [55]). Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (vgl. BGH NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 1227; SenE v. 13.02.1990 -1990-02-13 Aktenzeichen Ss 38/90 - undv. 23.02.2001 - 2001-02-23 Aktenzeichen Ss 47/01 B-; SenE v. 07,12.2004 - 8 Ss
427/04-; SenE v. 09.11.2004 - 2004-11-09 Aktenzeichen 8 Ss 440/04-; SenE v.14.12.2004 - 2004-12-14 Aktenzeichen 8 Ss 433/04 -; vgl. a. Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl., Einleitung Rdnr. 129 m. w. Nachw.)

Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die Unterschrift besteht allenfalls aus zwei Buchstaben. Eine Buchstabenfolge, die den Namen erkennen oder auch nur erahnen ließe, findet sich nicht.




Der gefällt mir am Besten (Wu):

Von geometrischen Formen und rechts geneigten Sinuskuren

 

blog.beck.de/2011/12/15/von-geometrischen-formen-und-rechts-geneigten-sinuskuren

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision.

Das - keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegende - Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt bereits auf die Sachrüge gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es danach nicht.

Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand:

Zum einen fehlt es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage. Denn Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. dazu nur Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 337 Rdnr. 22 m. w. Nachw.; Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 337 Rz. 27; SenE v. 05.03.2010 - III-1 RVs 26/10 -).

In vorliegender Sache genügt indessen die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Dieser Mangel führt - auf die Sachrüge - zur Aufhebung des Urteils (SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 -; Meyer-Goßner a. a. O. § 338 Rn. 52 m. w. Nachw.), ´wenn - wie hier - nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die Unterschrift nicht mehr nachgeholt werden kann (SenE a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O., § 275 Rn. 6 m. w. Nachw.).

b) Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Es ist handschriftlich lediglich mit Zeichen versehen, die keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen "Q." aufweisen. Sie bestehen vielmehr lediglich aus einer Art nach rechts geneigter Sinuskurve mit einer kleinen Schlaufe am unteren linken Rand des Aufstrichs.


Urteil V ZB 96/07 des BGH vom 21.02.2008

 

www.jusmeum.de/urteil/bgh/ed43497333ccf3e1be95e8984287200fe277a753a94b4958803157ab5f0c8cb5?page=3

 

Nach  Ansicht  des  Berufungsgerichts  fehlt  es  an  der  wirksamen  fristge-  rechten  Einlegung  der  Berufung,  weil  die  Unterzeichnung  der  Berufungsschrift  dem  für  bestimmende  Schriftsätze  geltenden  Unterschriftserfordernis  nicht  ge-  recht  werde. Die  Berufungsschrift  sei  mit  einer  "Welle"  unterzeichnet;  nicht  ein-  mal  ansatzweise  sei  auch  nur  ein  Buchstabe  erkennbar.  Dies  sei  kein  die  Identität  des  Ausstellers  hinreichend  kennzeichnender  Schriftzug.  Hinzu  komme,  dass der  Prozessbevollmächtigte des  Beklagten  die  Berufungsbegründung in so erheblich  anderer  Weise  unterzeichnet habe,  dass  ein  unbefangener  Betrachter  nicht  vermuten  würde, dass die  Berufungsschrift  und  die  Berufungsbegründung  von  derselben  Person  unterzeichnet  worden  seien.  Auf  einem  von  dem  Prozessbevollmächtigten des Beklagten  am  17. Juli  2007  unterzeichneten  Empfangsbekenntnis  sei  zu  erkennen,  dass  die  geschwungene  Linie  unter  der  Berufungsschrift  offenbar  den  ersten  Teil  des  Buchstabens  "H"  seines  Nachnamens  darstellen  solle. Dies  belege,  dass  es  sich  bei  der  "Welle"  unter  der  Berufungsschrift  allenfalls  um  eine  aus  der  ersten  Hälfte  des  Anfangsbuchstabens  des  Nachnamens  des  Beklagtenvertreters  bestehende  Paraphe  handele, die auch  bei  Annahme  erheblicher  Abschleifung  der  Unterschrift und großzügiger Betrachtung  nicht die  Absicht einer  Unterschrift  mit  vollem  Namen  erkennen  lasse. 
















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