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die entsprechenden Urteile zu den Unterschriften
und Beglaubigungen Ich habe mir die Mühe gemacht überall die nötigen Referenzen als Verlinkung anzubringen. Leider waren im ganzen Netz so gut wie keine vernünftigen Beweise für Behauptungen aus der bösen Gerüchteküche zu finden. Hier ist hoffentlich endlich einmal Abhilfe geschaffen! Das war eine Sch....arbeit! Und wenn ein Anwalt das nicht akzeptieren kann, dann ist er wahrscheinlich vom System geschmiert oder unter Druck gesetzt worden! Wechselt den Anwalt, aber schnellstens! |
Beglaubigungen
zu wahrscheinlich nichtigen Urteile von
angeblichen Richtern Zu den ANGEBLICHEN Richtern komme ich auf einer anderen Seite Ich habe interessanterweise keine einzige gültige Beglaubigung nach langen Recherchen gesehen! Nachtrag am 17.6.2016: Ich habe ebenfalls überhaupt keine gültige Unterschrift eines Richters bis jetzt gefunden! In vielen Fällen wurde entweder ein weißes Blatt Papier beglaubigt oder nur der Text des Scheinurteiles! Es wurde NIE die Unterschrift des Richters, wie es lt. dem BGB Plicht ist, beglaubigt! Dazu ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofes (dessen Urteile ja bekanntlicherweise Gesetzeskraft haben!). |
BGH XII ZB
133/09: Zpo, Ausfertigung, Zustellung, Abschrift
- 09.06.2010 Auszug
daraus:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 aufgehoben. Das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Februar 2009 ist dem Kläger nicht in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift am 27. März 2009 zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868). Der Würgeeffekt tritt bei einigen Lesern mit Sicherheit bereits ein! |
OLG Hamm III-3 RVs
69/10: Stpo, Unterschrift, Unterzeichnung, Sache
www.jusmeum.de/urteil/olg_hamm/902941291655727c706b736613cdc5e9d51cca737779709739d3cff230ca2654 Ist die Unterzeichnung des nach Urteilsdiktat abgefassten schriftlichen Urteilsentwurfs durch den an der Entscheidungsfindung allein beteiligten Berufsrichter dauerhaft unmöglich, so ist dieser Umstand dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleichzusetzen und im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. |
BGH
·
Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12
Auch bei großzügiger
Betrachtung unter der Berücksichtigung der
maschinenschriftlichen Namensangabe (vgl. dazu BGH,
Beschluss vom 8. Januar 1997 - XII
ZB 199/96, NJW-RR
1997, 760) lässt sich die "Schleife" nicht als
Nachname "L." deuten. a) Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60). b)Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
|
BGH
·
Urteil vom 15. November 2006 · Az. IV ZR 122/05
Eine Unterschrift setzt ein
aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes
Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht.
Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen
eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend
kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der
einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale
aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt
und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung
erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls
einen Buchstaben verdeutlichen, sowie
Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die
erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung
erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige
Unterschrift dar. Bei den hier zu beurteilenden
Schriftzeichen handelt es sich indessen nicht um eine
Namensunterschrift, wie sie § 440 Abs. 2 ZPO voraussetzt.
Selbst wenn man insoweit einen großzügigen Maßstab
anlegt, ist nicht zu verkennen, dass der Kläger nur
die ersten zwei oder drei Buchstaben seines aus
insgesamt neun Buchstaben bestehenden Nachnamens
geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen Namen,
wie er ihn etwa für seine Unterschrift als
Aussteller von Wechseln, Vertragspartner von
Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten oder einer
Abtretungsvereinbarung mit seinem Bruder verwendet
hat, unter die streitigen Quittungen gesetzt. |
BGH
·
Urteil vom 16. Oktober 2006 · Az. II ZR 101/05
I. Auf die Revisionsrüge des Klägers unterliegt
das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung,
weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist,
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. 1. Nach § 315
Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen
Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
zu unterschreiben. Das waren hier nach der
Verlautbarung am Anfang des Protokolls der mündlichen
Verhandlung (vgl. § 309 ZPO)
drei Richter des 14. Zivilsenats des
Berufungsgerichts. Das Protokoll, das auch das Urteil
enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsitzenden und
von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
unterschrieben. Zwar ist das angefochtene
Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an
der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit
seiner Verkündung existent geworden (BGHZ
137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden
Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt
werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die
Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf
Monaten (§§ 517, 548 ZPO)
verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). |
Der
Bundesgerichtshof www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell/?p=428 Nach Ansicht des
Berufungsgerichts
fehlt es an der wirksamen fristgerechten
Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der
Berufungsschrift dem für bestimmende Schriftsätze
geltenden Unterschriftserfordernis nicht gerecht
werde. Die
Berufungsschrift sei mi t einer "Welle"
unterzeichnet; nicht einmal ansatzweise sei auch nur
ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identität
des Ausstellers hinreichend kennzeichnender
Schriftzug. Hinzu komme, dass der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten die
Berufungsbegründung in so erheblich anderer Weise
unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter
nicht vermuten würde, dass die Berufungsschrift und
die Berufungsbegründung von derselben Person
unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juli
2007 unterzeichneten Empfangsbekenntnis sei zu
erkennen, dass die geschwungene Linie unter der
Berufungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens
"H" seines Nachnamens darstellen solle. Dies belege,
dass es sich bei
der "Welle" unter der Berufungsschrift allenfalls um
eine aus der ersten Hälfte des Anfangsbuchstabens des
Nachnamens des Beklagtenvertreters bestehende Paraphe
handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung
der Unterschrift
und großzügiger Betrachtung
nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem
Namen erkennen lasse. Der Beklagte übersieht, dass
das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -
keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine vollständige
Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der
Berufungsschrift mit einer
Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat. Auf
andere Umstände wie das Beifügen einer
maschinenschriftlichen Namensangabe des
Prozessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der
Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder
ähnlicher Weise
unter früheren Schriftsätzen kommt es deshalb
nicht an. |
Zur Schriftform gehört
grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C
40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar
hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes ntschieden, daß bei Übermittlung
bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege
dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter
bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige
Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5.
April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr.
15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen
aus technischen Gründen die
Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich
ist und nicht für die durch
normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren
Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII 6/02 BFH/NV
2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B
92.02 a.a.O.) Die
kommentierte
Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften
von Richtern müssen stets mit dem Namen oder
zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre
Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für
den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die
Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben,
das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb
genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“
nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH,
Beschlüsse v. 14.07.1965 -VII ZB 6&65 = Vers.R
1965, 1075, v. 15.04.1970 -VIII ZB 1/70 = VersR
1970, 623, v. 08.06.1972 -III ZB 7/72 = VersR 1972,
975, Urt. v. 26.10.1972 -VII ZR 63/72 = VersR 1973,
87) |
BGH
·
Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12
Februar 2008 - V ZB 96/07, Grundeigentum 2008, 539).
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem
Schriftzug auf der Berufungsschrift vom 26. April 2011
nicht um eine Unterschrift im Sinne des § 130
Nr. 6 ZPO. Der den Berufungsschriftsatz abschließende
Schriftzug lässt sich nicht als lediglich flüchtig
niedergelegte und von einem starken
Abschleifungsprozess gekennzeichnete Unterzeichnung
mit dem vollen Nachnamen "L." werten. Er
besteht lediglich aus zwei leicht bogenförmigen
Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz
zusammenlaufen und am oberen Ende sich kreuzend
auslaufen. Der Schriftzug lässt keinen einzigen
Buchstaben des Nachnamens der Rechtsanwältin L. auch
nur ansatzweise erkennen. Auch bei großzügiger Das wurde weiter
oben schon einmal erwähnt! Nur zur Info! |
BGH
·
Beschluss vom 9. Februar 2010 · Az. VIII ZB 67/09
Mit Verfügung vom 26. Juni
2009 hat das Landgericht beanstandet, die
Berufungsschrift genüge nicht dem Erfordernis einer
eigenhändigen Unterschrift durch die den Schriftsatz
verantwortende Person (§ 130
Nr. 6, § 519 Abs. 4
ZPO). Es sei daher beabsichtigt, die Berufung als
unzulässig zu verwerfen. Zur weiteren Begründung
seines Rechtsstandpunkts hat das Landgericht
ausgeführt, die
Unterzeichnung der Berufungsschrift genüge nicht den
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gestellten Anforderungen. Dem Schriftzug sei allein
der Anfangsgroßbuchstabe "R" zu entnehmen. Hieran
schließe sich ein dem kleinen "z" ähnelnder Krakel
an, der in eine langgezogene, marginal wellige Linie
übergehe, die nicht einmal im Ansatz irgendeine
Ähnlichkeit mit einem Buchstaben aufweise. Das
Erscheinungsbild dieses Gebildes ähnele - wenn
überhaupt - dem einer Paraphe/eines Handzeichens, es
lasse aber nicht erkennen, dass es den Namen "R. "
wiedergeben solle. Späterer Absatz: Unter
diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter
und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift
anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung
ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher
oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss
vom 27. September 2005, aaO; BGH,
Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).
Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren
Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte
Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt,
genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift
zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom
22. Oktober 1993, aaO,
m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO;
BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB
19/98, NJW
1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21.
Februar 2008, aaO). |
BGH:
Unterschriften
unter Schriftsätze müssen den Namen des
Unterzeichnenden erkennen lassen
Abkürzungen
sind nicht erlaubt - Undeutlichkeiten gehen zu Lasten
des Unterzeichnenden
Schriftsätze
im
Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den
Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift
besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt.
Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des
Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs hervor. In dem zugrunde liegenden Fall
erging vor dem Landgericht
Nürnberg-Fürth gegen eine Beklagte ein
Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte die Anwältin
der Beklagten Berufung
vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ein. Sowohl der
Schriftsatz zur Berufungseinlegung als auch zur
Berufungsbegründung enthielten einen durch die
maschinenschriftliche Namensangabe geführten
Schriftzug. Dabei
sollte es sich um die Unterschrift der Anwältin handeln. Sie
bestand aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die
schleifenförmig am unteren Ende spitz
zusammenfließen und am oberen Ende sich kreuzend
ausliefen. Das Berufungsgericht hielt die Berufung
für unzulässig, da die Unterschrift nicht formgültig
gewesen sei. Die Beklagte beantragte
daraufhin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Auch dieser
Antrag enthielt die fragwürdige Unterschrift. Das
Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig
und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Dagegen
richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie
war der Meinung, dass im Hinblick darauf, dass das
Berufungsgericht bisher noch nie die Unterschrift
beanstandet hatte, ihr Wiedereinsetzung gewährt werden
müsse. Wiedereinsetzung
war zu gewähren
Der
Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Beklagten. Zwar habe die Beklagte die Berufungsfrist
versäumt. Ihr sei aber Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren gewesen. Nicht
fristgerechte Berufung lag vor
Eine fristgerechte Berufung
habe aus Sicht der Bundesrichter nicht vorgelegen. Sie
sei angesichts der Unterschrift der Anwältin nicht
formwirksam eingelegt worden. Ein Schriftsatz müsse
eigenhändig unterschrieben werden
(§ 130 Nr. 6 ZPO). Die
Unterschrift müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild
erkennen lassen, dass der Unterzeichner seinen vollen
Namen und nicht nur eine Abkürzung
verwendet hat. Gemessen daran habe hier keine wirksame
Unterschrift vorgelegen. Denn
der Schriftzug der Anwältin habe noch nicht mal
ansatzweise einen einzigen Buchstaben des Namens
erkennen lassen. Unterschrift
unter Wiedereinsetzungsantrag war formgültig
Die Unterschrift unter dem
Wiedereinsetzungsantrag sei demgegenüber aber
formgültig gewesen, so der Gerichtshof weiter. Denn
ein Anwalt könne darauf vertrauen, dass seine
Unterschrift von den Gerichten anerkannt wird, wenn
diese über einen längeren Zeitraum seinen Schriftzug
als Unterschrift gebilligt haben. Dem Anwalt komme
insofern ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz
zu gute. Eine faire Verfahrensgestaltung gebiete in
einem solchen Fall eine Vorwarnung. Der Beklagten sei
demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren gewesen. |
BUNDESGERICHTSHOF www.jusmeum.de/urteil/bgh/fc1abe91c4337708f51fe1b7b163c4121e9dcc885ffdf63bda2c6efa362f266d BGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2 Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b). Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht www.jusmeum.de/blog/unternehmerarbeitsrecht-75/vorsicht-bei-der-unterschrift-1420 Der
Geschäftsführer unterzeichnete allerdings mit einem
Schriftzug, der nur zwei durch einen Punkt getrennte
offene Haken erkennen ließ. Für das
Landesarbeitsgericht war nicht ersichtlich, dass es
sich dabei um dessen Unterschrift handelte. Der
Punkt zwischen den Haken sei so tief gesetzt, dass
er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und
Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lasse.
Eine solche stelle jedoch wie auch eine Paraphe als
Namenskürzel keine Unterschrift im Sinne des
§
126 Abs. 1 BGB dar. Auch eine
Unterschriftenprobe des Geschäftsführers Finanzen in
fast gleicher Weise änderte daran nichts, da der Wille
eine Unterschrift zu leisten, im Rechtsverkehr nur
insoweit von Bedeutung ist, wie er im Schriftzug
seinen Ausdruck gefunden hat. Seine bloße interne
Dokumentation genüge dagegen nicht, so die 6. Kammer.
Diese Einordnung hatte in der Sache erhebliche Folgen,
denn die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist
gemäß §
14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG
nur dann wirksam, wenn sie die zivilrechtliche
Schriftform einhält, dass heißt der Vertrag muss von
Arbeitnehmer und Arbeitg1 |
Zentralrat
Europäischer
Bürger gegen zunehmende Justizkorruption
www.jusmeum.de/blog/zentralrat-europaeischer-buerger-115/fehlende-unterschrift-bei-5392 Zwangsversteigerungsverfahrens
zugestellt worden (meistens per einfachen
Brief-Einwurf) und der Beschluß nicht vom Ersteller
der Urkunde/Beschluß unterzeichnet
(Rechtspfleger/Richter) so ist dieser Beschluß
nichtig, wenn die Unterzeichnung Ihnen nicht innerhalb
von 5 Monaten als erneutes Dokument zugestellt wird. Unerwarteter
Erfolg blog.strafrecht.jurion.de/2013/12/unerwarteter-erfolg-die-unterschrift-die-keine-ist/ Ähnlich
dem
Fall, der der oben zitierten Entscheidung des
Senats vom 16. September 2013 zugrunde lag, besteht
auch im vorliegenden die Unterschrift der
Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu
gleichlangen Strichen, von denen der linke
gerade und senkrecht, der rechte hingegen in
einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht
und dann mittig in einer leichten Krümmung nach
rechts unten verläuft. Rückschlüsse auf einen
Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen
lassen sich aus diesen beiden Zeichen nicht
ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich
diese teilweise über dem gedruckten Namen und
der Amtsbezeichnung der Richterin befinden, die
das Protokoll als Tatrichterin ausweist. Denn
dies kann die erforderliche
Unterschriftsleistung nicht ersetzen
[vgl. BGH NJW 1976, 966, 967]. |
Urteil XII ZB 182/01
des BGH vom 24.10.2001
www.jusmeum.de/urteil/bgh/09fd3870f4e976c0963fa3d8e56009eb9233ade2e0d1e0ffd0ec27a583e13721?page=2 |
Auch
per Fax ist Berufung nur mit leserlicher
Unterschrift wirksam
www.jusmeum.de/blog/anwalt-bloggt-6/auch-per-fax-ist-berufung-nur-mit-8577 Zu einem Urteil ging ein
Telefax in der Briefannahmestelle des LAG
Berlin-Brandenburg ein, das als Absenderbezeichnung P.
G.-W. auswies. Auf der zweiten Seite dieses Faxes
waren oberhalb und seitlich der letzten beiden
Zeilen, die einmal „M.“ und einmal „Rechtsanwalt“
lauten, wenige nicht zusammenhängende Striche bzw.
Punkte zu erkennen, die jedoch beim besten Willen
nicht als Unterschrift zu identifizieren waren. Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluß vom
12. 03.2012 – 10 Sa 2078/11 – die Berufung als
unzulässig verworfen und in der Bgründung u.a.
Folgendes ausgeführt: Nach §
64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §
519 Abs. 4 ZPO und §
130 Nr. 6 ZPO ist eine Berufung grundsätzlich
nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn der Schriftsatz
der Berufung die eigenhändige Unterschrift des
Einreichers trägt. Erfolgt die Einlegung mittels Telefax,
ist sie nur dann wirksam, wenn die Wiedergabe der
Unterschrift in der Kopie erfolgt §
130 Nr. 6 ZPO. Dieses war hier nicht der Fall. |
Papier
bleibt
Papier! Unterschrift auf elektronischem Schreibbrett
formunwirksam
So sehr man auch zukünftig den elektronischen
und vor allem papierlosen Geschäftsverkehr
vorantreiben will, ganz ohne Papier geht es dann doch
nicht. Das
OLG München hat aktuell festgestellt, dass eine
Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett
jedenfalls nicht die Formerfordernisse der §§
126, 126a BGB erfüllt (OLG München, Urteil vom
04.06.2012, Az.: 19 U 771/12). Für
eine schriftliche Urkunde i.S.v. §
126 BGB seien dauerhafte Schriftzeichen auf
Schreibmaterial erforderlich. § 126a BGB erfordere eine qualifizierte
elektronische Signatur, die jedenfalls nicht durch
die Unterschrift auf einem Schreibtablett generiert
wird. Eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie
dazu führen könnte, dass auch eine solche Unterschrift
auf einem Schreibtablett als formwirksam anzusehen
wäre, existiere laut Auffassung der Münchner Richter
nicht. |
Kein
Geld bei bloßer Paraphe blog.beck.de/2012/07/27/kein-geld-bei-blosser-paraphe sich im Beschluss vom 16.04.
2012 - I- 24 U 166/11 - mit der Frage befasst,
wie die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter seiner
Gebührenrechnung ausgestaltet sein muss. Nach
dem OLG Düsseldorf muss eine von dem Rechtsanwalt
unterzeichnete Kostenrechnung eine Unterschrift
erkennen lassen, d.h. einen die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden
Schriftzug, der individuelle und entsprechende
charakteristische Merkmale aufweist, die die
Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines
Namens darstellt und die Absicht einer vollen
Unterschriftsleistung erkennen lässt. |
Kommt
vor:
Urteil nur flüchtig abgezeichnet...
blog.beck.de/2013/07/16/kommt-vor-urteil-nur-fl-chtig-abgezeichnet Hinzukommt, dass die
in § 275
Absatz 2
Satz 1 stopp vorgeschriebene Unterzeichnung des
Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von
der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße
Unterschrift gestellt werden. Insoweit ist zur
wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender
individueller Schriftzug erforderlich, der sich
nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt,
sondern charakteristische Merkmale einer
Unterschrift mit vollem Namen aufweist und. die
Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert
(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v.
23.02.2001 -
2001-02-23 Aktenzeichen Ss 47/01 B -;
SenE v. 07.12.2004 - Eine
diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist
das angefochtene Urteil nicht auf. Die
Unterschrift besteht allenfalls aus zwei
Buchstaben. Eine Buchstabenfolge, die den Namen
erkennen oder auch nur erahnen ließe, findet
sich nicht. |
Der gefällt mir am Besten (Wu):
Von
geometrischen Formen und rechts geneigten Sinuskuren
blog.beck.de/2011/12/15/von-geometrischen-formen-und-rechts-geneigten-sinuskuren Der Angeklagte ist durch das angefochtene
Urteil wegen falscher uneidlicher Aussage in
Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €
verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine mit
der Verletzung formellen und materiellen Rechts
begründete Revision. Das - keinen Zulässigkeitsbedenken
unterliegende - Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
Es führt bereits auf die Sachrüge gemäß §§ 353, 354
Abs. 2 StPO zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die
Vorinstanz. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge
bedarf es danach nicht. Das angefochtene Urteil hält
materiell-rechtlicher Überprüfung in zweifacher
Hinsicht nicht stand: Zum einen fehlt es bereits an der notwendigen
Prüfungsgrundlage. Denn Gegenstand der
revisionsgerichtlichen Überprüfung in
sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen
Entscheidungsgründe,
wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der
Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten
Urteilsurkunde ergeben (vgl. dazu nur
Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 337 Rdnr. 22
m. w. Nachw.; Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO,
6. Auflage 2008, § 337 Rz. 27; SenE v. 05.03.2010 -
III-1 RVs 26/10 -). In
vorliegender Sache genügt indessen die
Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen,
die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße
Unterschrift gestellt werden.
Dieser Mangel führt - auf die Sachrüge - zur Aufhebung
des Urteils (SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 -;
Meyer-Goßner a. a. O. § 338 Rn. 52 m. w. Nachw.),
´wenn - wie hier - nach Ablauf der Frist des § 275
Abs. 1 Satz 2 StPO die Unterschrift nicht mehr
nachgeholt werden kann (SenE a.a.O.; Meyer-Goßner
a.a.O., § 275 Rn. 6 m. w. Nachw.). b) Eine
diesen
Anforderungen genügende Unterschrift weist das
angefochtene Urteil nicht auf. Es ist
handschriftlich lediglich mit Zeichen versehen,
die keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen
Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem
Namen "Q." aufweisen. Sie bestehen vielmehr
lediglich aus einer Art nach rechts geneigter
Sinuskurve mit einer kleinen Schlaufe am unteren
linken Rand des Aufstrichs. |
Urteil V ZB 96/07
des BGH vom 21.02.2008
www.jusmeum.de/urteil/bgh/ed43497333ccf3e1be95e8984287200fe277a753a94b4958803157ab5f0c8cb5?page=3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an der wirksamen fristge- rechten Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der Berufungsschrift dem für bestimmende Schriftsätze geltenden Unterschriftserfordernis nicht ge- recht werde. Die Berufungsschrift sei mit einer "Welle" unterzeichnet; nicht ein- mal ansatzweise sei auch nur ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug. Hinzu komme, dass der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten die Berufungsbegründung in so erheblich anderer Weise unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter nicht vermuten würde, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von derselben Person unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juli 2007 unterzeichneten Empfangsbekenntnis sei zu erkennen, dass die geschwungene Linie unter der Berufungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens "H" seines Nachnamens darstellen solle. Dies belege, dass es sich bei der "Welle" unter der Berufungsschrift allenfalls um eine aus der ersten Hälfte des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Beklagtenvertreters bestehende Paraphe handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung der Unterschrift und großzügiger Betrachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse. |
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