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Der Fall K.P.
aktualisiert am 8.3.2016
Es schreit lansam zum Himmel in welcher Weise sich
Vertreter des LRA Laufs, speziell des Veterinäramtes benehmen
und sich hochherrschaftlich verhalten. Das erinnert an die reine
Feudalherrschaft zu Zeiten der Französischen Revolution. Es sind
natürlich die gleichen Personen, die schon unliebsam im Fall der
Tierpension Wunderlich aufgefallen sind und nach genau dem
selben Strickmuster auch andere fertig machen wollen.
Anscheinend wird jeder mit Herzenslust in den Boden gestampft,
der es auch nur wagt eine andere Meinung zu haben als die
benannten Amtspersonen. In der Psychologie gibt es ein paar
klare Worte für so ein Verhalten.
Hier wird erst der geamte Schriftverkehr aufgelistet und die
Kommentare der Beschuldigten werden hier mit veröffentlicht.
Dann bin ich ja erst einmal gespannt, ob sie dann auch ein paar
Beleidigungs- und Nötigungsklagen wie ich bekommt. Zu erwarten
wäre es ja.
T.W.
Und hier ist die Einleitung der Beklagten zu dem ganzen Thema:
Nur für unsere lieben Amtspersonen: hier bin ich (T.W.) einmal
nicht der Autor
Und noch ein Opfer:
Alpakahalterin muss jetzt um ihrer Existenz bangen
Seit Oktober 2014 ist Frau K.N. mit ihren Tieren in den
Verwaltungsbereich des Landratsamtes Nürnberger Land gezogen. Ein
Umzug mit 8 Tieren Bedarf normaler Weise einer guten Vorbereitung,
Angefangen von dem Errichten einer Weidefläche (Zaun, Stall) bis hin
zur Gestaltung von Verträgen mit dem Verpächter, usw.
Diese Zeit hatte Frau K.N. nicht. Sie befand sich in einer Notlage.
Daher musste sie am Anfang improvisieren und die Tiere auch
kurzzeitig auf bereits für Schafe und Ziegen bestehende Weideflächen
vom Bauern ausweichen (die leider nicht in allen Punkten ganz den
Tierschutzgesetzen entsprechen, obwohl der Bauer selber seit
längerem schon Tiere dort hält).
Alpakahaltung ist laut Kenntnissstand von Frau K.N. Sachkundeprüfung
2010 nicht meldepflichtig. Es gibt keine feste Definition in
Deutschland, wo Alpakas im Tierschutz einzubinden sind
(Schwielensohler, Säugetiere, landwirtschaftliche Nutztiere,
etc.)... Laut Steuerrecht gehören Alpakas zu den
landwirtschaftlichen Nutztieren (sind im Tierschutz nicht
meldepflichtig), laut Tierschutzgesetz müssen gewerbliche
Tierhalter ihre Alpakas anmelden.
Frau K.N. züchtet manchmal mit 1-2 Fohlen pro Jahr zwar Alpakas,
betreibt dies aber keineswegs gewerblich. (Lediglich in Bamberg, wo
Sie 4 Jahre Alpakas hielt, hatte Frau K.N. Vorbereitungen zur
gewerblichen Haltung getroffen, die durch den Umzug nach Nürnberg
nicht mehr relevant waren).
Es dauerte also nicht lang, stand das Landratsamt auf der Matte und
verlangte eine Erklärung. Frau K.N. erläuterte ihr Wissens, doch
dies wurde von der Beamtin nicht angehört. Es folgte kurz darauf
eine Anordnung vom 09.12.2014,
in der Frau N. zur Abgabe einer Anmeldung gezwungen wurde,
selbstverständlich mit entsprechenden Gebühren.
Darüberhinaus bemängelte das Amt den Zustand der Unterbringung der
Tiere zu diesem Zeitpunkt.
Frau K.N. wollte bezüglich der Unterbringung eine vernünftige, aber
auch schnelle Lösung und bemühte sich um eine Ausweichsfläche, die
nach den Vorstellungen des Landratsamtes (nicht ganz gleichzusetzen
mit der Tierschutzverordnung!) waren. Sie fand eine entsprechende
Fläche. Der Besitzer bestand jedoch darauf, zuerst das Landratsamt
um Begehung zu bitten und dann könnte man sich an die Umsetzung
machen. Nur leider kam es nicht zu einer Begehung durch das
Landratsamtes. Der Anruf von Frau K.N. ergab, daß die Beamtin erst
im Urlaub gewesen sei und anschliessend auf unbestimmte Zeit krank
gemeldet ist. Auf die Anfrage von Frau K.N., ob nicht die Vertretung
dies übernehmen könnte, bekam sie ein "Nein"!
Eine weitere Ausweichsfläche zu suchen, erschien dann folglich
sinnfrei... (selbes Landratsamt)
Frau N. bekam dann 2 mal eine Aufforderung
Sie möge dem LRA mitteilen, wo der Besitzer der Pachtfläche wohne,
da Sie angegeben hat, daß dieser Bauer sich um das Heu und die
Wasserversorgung kümmert (Frau K.N. hat den Bauern zu keinem
Zeitpunkt den Bauern als Verantwortlichen deklariert!).
Eine derartige Aufforderung stellt laut Datenschutzgesetz eine
Anstiftung zur Ordnungswidrigkeit dar, da die Herrausgabe von Daten
Dritter gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Frau K.N. antwortete
daher nicht.
Frau K.N. errichtete anschließend auf ihrer Pachtfläche die
tierschutzrelevanten Haltungsbedingungen laut dem ihr vermittelten
Wissen in der Sachkundeprüfung.
Im August 2015 bekam sie dann erneut Post vom Landratsamt. Per
Einschreiben wurde der Antrag auf Tierhaltung abgelehnt (Ablehnungsbescheid). Sie rief am 12.
und 13.08.2015 im Landratsamt an und erfuhr dort von einem Brief,
der ihr angeblich am 15.07.2015 zugesendet wurde. Dieser Brief
beinhaltete die Aufforderung einen Termin zur Begehung zu
vereinbaren. Frau N. teilte dem Landratsamt mit, der Brief ist bei
ihr nicht eingegangen (u.a. war aktuell der Poststreik, von dem
eigentlich jeder wusste).
Anstatt Frau N. einen Termin zur Begehung anzubieten und somit den
Ablehnungsbescheid über die Tierhaltung im Fall der ordenlichen
Haltung der Alpakas zurück zu nehmen (was jedes Amt im eigenen
Ermessen so umsetzen darf), verwies man sie sofort auf den
Klageweg!!!
Frau N. Klagte also und das
Gericht gab ihr die Empfehlung mit dem Landratsamt einen
Begehungstermin zu vereinbaren, danach könne man die Sache fallen
lassen. Frau N. schrieb das Landratsamt 2 mal wegen eines
Begehungstermines an. Beide Anfragen
wurden abgelehnt!!! (Ablehnung)
Bei Gericht stellte das LRA es dann so dar, daß sie es Frau N. nicht
zutrauen, die geforderten Haltungsbedingungen erfüllen zu können!!!!
(Schreiben vom LRA ans Verwaltungsgericht
Ansbach)
Faierer Weise sei in diesem Zusammenhang noch dargestellt, daß Frau
K.N. Anfang August 2015 für 10 Tage ein paar ihre Alpakas dem
Verpächter zur Abgrasung seiner Wiese ausgeborgt hatte. Normaler
Weise läßt der Bauer auf dieser Wiese seine eigenen Tiere abgrasen.
Da aber der Bauer noch eine zweite Wiese hat, schafften es seine
drei Tiere nicht, alles kurz zu halten. Beide Wiesen des Bauern
entsprechen nicht den tierschutzrelevanten Haltungsbedingungen, was
Frau K.N. dem Bauern mitteilte.
Selbst nachdem sie dem Bauern anbot, bei der Umsetzung der
Haltungsbedingungen mitzuwirken, lehnte dieser ab. Frau K.N. war
allerdings auf das Gutwollen des Bauern angewiesen (Heu und
Wasserversorgung ihrer Tiere) und daher ging sie darauf ein, ihre
Tiere kurzzeitig auf die eine Wiese des Bauern zu verbringen.
Genau in diesen 10 Tagen hatte das LRA allerdings
spontan Zeit eine Begehung durchzuführen. Sonderbarer Weise taten
sie dies mit dem Bauern (der nicht als
Verantwortlicher benannt wurde und dessen Adresse Frau K.N. nicht
genannt hatte)!!!
Darauf folgte dann die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit
+ Bußgeldbescheid vom 06.11.2015,
die über die tatsächlich vorhandenen Mängel der Haltung noch
eine Vielzahl an Punkten beinhaltete, die vom LRA eigenwillig
definiert wurden. Es wurden Sachen herbei gezogen, die mit der
Haltung vor Ort rein garnichts zu tun hatten.
Beispiel:
In der Richtlinie 800.110.24 Alpaka- und Lamahaltung heißt es:
"1
Beurteilung der Gewerbsmässigkeit
Gewerbsmässige
Haltungen können nicht immer eindeutig, z. B. anhand der Anzahl
Tiere oder der Betriebsgrösse, von privaten Haltungen abgegrenzt
werden. Entscheidend für die Einstufung eines Betriebs als
gewerbsmässig ist der Hauptzweck der Tierhaltung. Das Schlachten
einzelner Tiere sowie die Verwertung der Wolle als Nebenprodukt
fallen nicht unter die Gewerbsmässigkeit.
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion beinhaltet die
Abgrenzung zwischen privater und gewerbsmässiger Haltung beim
Züchten sowie beim Trekking Spielraum. Verschiedene
Faktoren sind für die Einstufung eines Betriebs als gewerbsmässig
ausschlaggebend. Die gewerbsmässige Haltung von
Neuweltkameliden ist auf einen Erwerb ausgerichtet."
Im Bußgeldbescheid vom 06.11.2016 bekam Frau K.N. unter
anderem ein Bußgeld, weil Ihre Haltung von Alpakas in Bamberg
(66km von Nürnberg entfernt!!!), das war bevor sie nach
Nürnberg umgezogen ist, nicht gewerblich gemeldet war:
"Tatvorwurf 2: Haltung und Zucht von Alpakas ohne notwendige
Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Satz 1 Nr.8 Buchst. a TierSchG -
vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr.
20 TierSchG Bußgeld 50,-Euro"
Es gibt einige solcher Beispiele, das Vorgehen des LRA Nürnberger
Land als rechtmäßig anzuzweifeln. Dies finden Sie in den den
anhängigen Originaldokumenten
auf dieser Webseite, daher verzichte ich alles kleinlichst hier
aufzuzählen.
Frau K.N. verbrachte ihre Alpakas nach den 10 Tagen im August 2015
ihre Tiere wieder auf ihre Pachtweide. Bis November 2015 standen die
Tiere auf dieser Fläche. In diesem Zeitraum wurde keine Begehung vom
LRA vorgenommen.
Dann kam es zu einem Ausfall des stromführenden Zaunes auf der
Pachtweide von Frau K.N., deren Fehlerbehebung sich komplizierter
darstellte, als Anfangs vermutet. (Das Ladegerät zeigte Spannung an,
hat allerdings nicht geladen. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte
sich heraus, daß im Pluskabel zur Batterie ein Wackelkontakt
bestand)
Alpakas sind sehr schlau und können einen stromlosen Zaun von einem
stromführenden Zaun unterscheiden. Einige der Tiere bewegten sich
daher ausserhalb des Stromzaunes. Dieser Zustand war nicht haltbar
und Frau K.N. verbrachte die Aussreißer wieder auf eine der beiden
Wiese des Bauerns, wo die Haltungsbedingungen immer noch nicht
verbessert waren, obwohl der Bauer den ganzen Sommer seine Tiere
dort stehen hatte!!!
Kurz darauf wurde wieder eine Begehung vom LRA mit dem
Bauern auf dessen Wiese durchgeführt. Was für ein Zufall!!!!
Das Ordnungsverfahren vom 14.01.2016
gegen Frau K.N. ließ nicht warten. Gespickt mit Form- und
Inhaltsfehlern, sowie ein Gutachten (Vermessung der Wiese, welches
gleich mal 1000m² zuwenig aufzeigt) bekam Frau K.N. zur Stellungnahme vom 21.01.2016. Frau
K.N. hat in Ihrer Stellungnahme ausfühlichst Stellung bezogen.
Daraufhin bekam Sie das Bußgeldverfahren
vom 02.02.2016, indem kein einziger Punkt korriegiert
wurde. Alle Falschanschuldigungen wurden übernommen. Kosten
350,-Euro!!!
Auch eine Zwangsgeldanordnung vom
15.01.2016 wurde in Höhe von 1350,- +
Kostenrechnung mit 161,-Euro erlassen!!!
Der Klageweg ist eröffnet. Kosten Klageänderung 105,-Euro wegen
Antragsstellung gewerbliche Tierhaltung auf Anordnung (vorher Klage
gegen Ablehnungsbescheid 438,-Euro).
2. Klage gegen Zwangsgeldandrohung Kosten 438,- Euro.
Das LRA ist über die Einkünfte von Frau K.N. informiert und weis,
daß dieses Vorgehen Frau K.N. finanziell ruiniert. Darüber hinaus
üben sie gleichfalls Druck auf Frau K.N. aus, sie solle ihre Alpakas
veräussern!!!! (Nachzulesen im Anschreiben
des LRA an das Verwaltungsgericht vom 17.02.2016, wo
ganz eindeutig die Fristsetzung aus dem Schreiben vom bis zum
30.04.2016 fehlt!!!)
Sehr verwunderlich erscheinen im Gesamten betrachtet auch:
1. Die Tatsachen, daß der Bauer (Verpächter) sich offensichtlich
überhaupt nicht an das Tierschutzgesetz, trotz Tierhaltung und
zweimaliger Beghung mit ihm, halten muss!!! (Anfrage an das
Landratsamt, wie dies Möglich ist, blieb bisher unbeantwortet)
2. Die anfangs eingegangene Anordnung vom
09.12.2014 (Seite 2+3) selber beinhaltet zudem noch
unter Punkt 14 die Anordnung zur Tierquälerei, welche Frau K.N.
selbstverständlich nicht umsetzte!!!!
3. Die zweimalige Anstiftung
Frau K.N. zur Odnungswidrigkeit!!!
4. Trotz eines Dauerauftrages 12 mal 20,-Euro (monatliche Zahlung
wegen Kostenbescheid zur Anordnung) wurde Frau K.N. die letzte Rate
auf einen Anderen Vorgang gebucht. Somit entstanden
Säumniszuschläge, die ihr im Schreiben vom
...... zu Lasten gelegt werden.
Hier erst in chronologischer Reihenfolge der
Schriftverkehr:
9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben:
|
Bescheid_09.12.2014_S1
|
9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben: |
Bescheid_09.12.2014_S2
|
9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben: |
Bescheid_09.12.2014_S3
|
9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben: |
Bescheid_09.12.2014_S4
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9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben: |
Bescheid_09.12.2014_S5
|
9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben: |
Bescheid_09.12.2014_S6
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9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben: |
Bescheid_09.12.2014_S7
|
9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes |
Stellungnahme der Halterin zu
diesem Schreiben: |
Bescheid_09.12.2014_S8
|
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben:
|
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 1
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu.
|
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 2
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 3
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 4
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 5
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 6
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 7
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 8
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 9
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 10
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 11
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 12
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 13
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf |
Stellungnahme der Beklagten zu
diesem Schreiben: |
Antwort als pdf. der
Beklagten im Original - Seite 14
Hier war die Welt anscheinend noch in
Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die
Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu |
Es erübrigt sich hoffentlich von selbst, daß ich hier ausdrücklich
von meiner Meinungsfreiheit, die ja dank Heiko Maas, einem
Politdarsteller, zurzeit kräftig unterwandert werden soll, Gebrauch
mache.
Außerdem berufe ich mich in ALLEN Belangen auf das Presserecht. Dies
hier ist eine Veröffentlichung im Sinne des Presserechts!
Autor: Thomas Wunderlich
Hier habe ich nebenbei noch einen netten Link gefunden zur
Veröffentlichung von Bildern von Polizisten:
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/03/28/polizisten-mssen-sich-fotografieren-lassen/
falls diese Seiten nicht mehr
funktionieren sollte aus Gründen der Zensur oder was auch
immer bitte beim Verlag melden. Wir haben natürlich
Sicherheitskopien gemacht für eine Veröffentlichung.
Um diesen ganzen Wahnsinn der Seite am Leben zu erhalten hier der
übliche Bettelbrief