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Repressalien durch Behörden und offenkundige Rechtsbeugungen
aktualisiert am 12.2.2016



Rechtsbeugung durch das Rechtsamt der Stadt Nürnberg wegen einer Zustellung eines Widerspruchs zu einem Bußgeld.
Es sollten einige Geschädigte durch solche Machenschaften sich die alten Unterlagen wieder heraus suchen und die Datumsangaben vergleichen. Damit läßt sich mit ziemlicher Sicherheit eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erreichen und die Verfahren werden neu aufgerollt.
Oder noch besser, der Bundesgerichtshof entscheidet, daß die Sachen längst verjährt sind und somit ein Anspruch auf Kostenersetzung besteht durch den Beklagten.





Geschrieben am 18.1.2016 - erneuert am 19.1.2016
Hier hätten wir die aktuelle Rechtsbeugung der Stadt Nürnberg.
Es dreht sich um ein angebliches Fristversäumnis zu einem Widerspruch zu einem Bußgeld.
Alles der Reihe nach:


Hier kam die Ablehnung der Stadt Nürnberg wegen dem Einspruch zu einem Bußgeldbescheid
Zugestellt am 9.1.2016




Hier in diesem Schreiben steht: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
Wie war das bitte?
Hier haben wir eine ganz deutliche Form der Rechtsbeugung. Man kann ja wohl von dem Rechtsamt der Stadt Nürnberg erwarten, daß hier ausgebildete Leute am Arbeiten sind. Also gehe ich davon aus, daß hier absichtlich wieder mal das Recht mit den Füßen getreten wird.
Bevor das Einschreiben mit Rückschein losgeschickt wurde, habe ich mich natürlich ein wenig schlau gemacht über die entsprechenden Verordnungen.

Hier erst der Einschreibebeleg vom 21.12.2015 vom  und der Rückschein vom 23.12.2015:




Die Frist ist am 22.12.2015 ausgelaufen!
Es wäre also kein Problem gewesen sich in das Auto zu schwingen und den Brief mit Zeugen in den Briefkasten des Rathauses Nürnberg zu werfen.
Aber weil ich erst im Netz nachgesehen habe wie die Rechtsprechung in diesem Fall aussieht, habe ich bequemerweise ein Einschreiben mit Rückschein verwendet.
Wir sehen anhand des Beleges, daß das Einschreiben am 21.12.2015 aufgegeben wurde!
Allerdings wurde es ERST am 23.12.2015 zugestellt, bzw. abgeholt!

Soweit so gut, für den unbedarften Beobachter sieht es natürlich so aus, als wäre das jetzt ein schreckliches Pech!

Aber halt!
Habe ich nicht erst nachgesehen wie die Sache tatsächlich aussieht?
Laut diversen Urteilen ist die Postlaufzeit mit einem Tag zu veranschlagen! Somit ist dieser Widerspruch noch rechtzeitig zugestellt!

Beweise:
Webseite zu Urteil OLG Hamm: www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140182
Webseite der Post: https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html
Auszug aus dem Urteil:
Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1

Dagegen spricht allerdings:
https://www.berlin.de/imperia/md/content/balichtenberghohenschoenhausen/gesetze-vorschriften/vwzg.pdf?start&ts=1397567329&file=vwzg.pdf
Betrachten wir aber die einzelnen Datumsangaben.

Das Urteil des OLG Hamm ist um einiges frischer. Also können wir das getrost als gegeben annehmen. Somit hätten wir eine große Rechtsunsicherheit
Und das heißt wiederrum: Im Zweifelsfall gilt das Urteil des OLG Hamm!

Dazu kommt noch ein wichtiger Kommentar zu diesem Urteil hinzu, der das ganz noch einmal in klar verständlicher Form wieder gibt:
www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/postlaufzeiten-und-wiedereinsetzung-wie-schnell-ist-die-post_206_287808.html
Auszug daraus:

Auf Zustellung am folgenden Werktag kann vertraut werden
Für die Region „58 Hagen“, in der der Beschwerdeführer wohnt, gebe die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. „Bei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begründet, dass diese Laufzeit eingehalten wird; es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen“, betonte das Gericht.


Der Vollständigkeit halber habe ich auch das herausgesucht.
Allerdings ist hier auch wieder keine Zustellzeit vermerkt, sonden nur die Feinheiten der Zustellung aufgelistet.
lorenz.userweb.mwn.de/lehre/zpo/zustref.htm
Aber das betrifft eigentlich nur den Schriftverkehr von Behörde zu Privatperson.
Sowie:
www.buzer.de/gesetz/7383/
Aber das betrifft ebenfalls nur den Schriftverkehr von Behörde zu Privatperson.



Hier ist also der entsprechende Antwortbrief:


Firma
Stadt Nürnberg
Rechtsamt
Hauptmarkt 16

D-90403 Nürnberg



Datum: 19.1.2016
Ihr angebliches Zeichen: 286543750.2
Unser Zeichen: 2016-01-19a - Antwort Bescheid Bußgeld 2x 400 Widerspruch



Vollmacht durch Frau Diana Klostermann liegt vor.

Sehr geehrter Frau Heinl, (falls Sie es sein sollten, die Unterschrift ist nicht leserlich bzw. nicht vorhanden),
(Falls dieses Schreiben aus Ihrem Haus eine Fälschung sein sollte bitte ich diesen Brief zu entschuldigen. Ansonsten können wir dieses Schreiben lt. Gesetz und diversen Urteilen des Bundesgerichtshofes als nichtig, bestenfalls als Entwurf, betrachten)


Aber nehmen wir einmal an, daß Sie das tatsächlich geschrieben haben.

Um es vorweg zu nehmen: Eine ausführliche Darlegung finden Sie auf der Webseite
ddrzweipunktnull.de/repressaliendurchbehoerden/rechtsbeugungdurchnuernbergzustellungsfristwiderspruch.html

Falls Sie diese Rechtsbeugung nicht selber zurücknehmen beantrage ich hiermit die gerichtliche Entscheidung.

Die Rechtsbeugung durch Ihre Person wird wie folgt bewiesen:

Fangen wir mal mit der Laufzeit an. Eigentlich sollte lt. der Sorgfaltspflicht für Öffentlich Bedienstete Ihnen das bekannt sein.
Das Einschreiben mit Rückschein wurde von uns am 21.12.2015 aufgegeben. Laut der offiziellen Postangaben beträgt die Laufzeit EINEN Tag. Also kann man mit einer Ankunft des Schreibens am 22.12.2015 rechnen. Wird auch später durch Gerichtsurteile bestätigt.
Somit gilt das Einschreiben also  als fristgerecht zugestellt.
Anlage Quittung der Post mit Datum
Webseite der Post: https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html
Webseite der Post: https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html

Dazu kommt ein bezeichnendes Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2014:
Also ein relativ frisches Urteil das in diesem Fall bindend ist und auch keinen Raum für eventuelle Rechtsunsicherheiten läßt.
Der entsprechende Absatz des Verwaltungszustellgesetz, letzte Änderung am 11.12.2008 ist also hiermit nicht gültig.

www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140182

Ein kleiner Auszug daraus:
Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1

Dazu hätte ich noch einen klar verständlichen Kommentar zu diesem Urteil, der alles in Kurzform zum Ausdruck bringt:

www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/postlaufzeiten-und-wiedereinsetzung-wie-schnell-ist-die-post_206_287808.html

Auszug daraus:
Auf Zustellung am folgenden Werktag kann vertraut werden
Für die Region „58 Hagen“, in der der Beschwerdeführer wohnt, gebe die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. „Bei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begründet, dass diese Laufzeit eingehalten wird; es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen“, betonte das Gericht.


Und bitte ersparen Sie uns beiden jetzt nichtige Diskussionen über das Gebiet 58 Hamm. Für die Region 9x wird bei der oben erwähnten Webseite der Post das Gleiche vorausgesetzt.

Falls Ihnen das Eintippen der entsprechenden Links zu lästig ist empfehle ich Ihnen auf der Webseite www.DDRZweiPunktNull.de nach zu sehen und dort auf Inhaltsverzeichnis zu gehen und unter Rechtsbeugungen durch Behörden nach zu sehen. Der fortlaufende Link wird Sie zu dem entsprechenden Kapitel führen.

Thomas Wunderlich
Mal zur gefälligsten Kenntnisnahme: so sieht eine rechtskräftige Unterschrift aus




Und jetzt sind wir mal gespannt was sich daraus ergeben wird.
Ich sehe es schon kommen, daß damit der Bundesgerichtshof belästigt werden muß letztendlich.
Die Stadt Nürnberg ist ja mehrfach bekannt geworden durch eine sehr eigenwillig Auslegung von Paragraphen und Rechtsbeugungen.
Siehe Gustl Mollath und auch die ganze NSU-Farce


OK, das Spiel geht weiter:

Der Brief der Stadt Nürnberg:


Der dazugehörige Umschlage:


Meine Antwort darauf:

Firma
Stadt Nürnberg
Rechtsamt
Hauptmarkt 16
D-90403 Nürnberg


Datum: 31.1.2016
Ihr angebliches Zeichen: 286543750.2
Unser Zeichen: 2016-02-16a - Vollmachtsanfrage von Stadt N 286543750.2

Beiliegend die gewünschte Vollmacht.

Nebenbei bemerkt finde ich es ziemlich jämmerlich, wenn Sie bei einem eindeutigen und bewiesenen Versuch einen Rechtsbruch zu begehen noch auf solche Maßnahmen zurückgreifen.

Ich habe Ihnen klar bewiesen, daß Ihre Ablehnung des Widerspruches nicht den akuellen Gerichtsurteilen entspricht und Sie haben nichts besseres zu tun als diese Methode anzuwenden.
Dabei wäre alleine der Hinweis telefonisch bereits genug gewesen um Ihre Entscheidung sofort zurück zunehmen.

Es bedarf nach geltenden Recht keinerlei gerichtlichen Entscheidung, weil der Widerspruch FRISTGERECHT abgeben wurde!

Die Vollmachtsanfrage dagegen ist soweit berechtigt.

Thomas Wunderlich
Mal zur gefälligsten Kenntnisnahme: so sieht eine rechtskräftige Unterschrift aus



Weiter im Takt am 11.2.2016:

Hier erst die Antwort vom Gericht Nürnberg wegen der gerichtlichen Entscheidung
zum Vergrößern die entsprechenden Felder bitte anklicken.

Diese Antwort strotzt natürlich nur von Fehlern, aber das kennen wir ja von der Stadt Nürnberg.







Weiter im Takt am 13.2.2016:

Hier der entsprechende Antwortbrief von meiner Seite aus darauf.
Ich gehe fast eine Wette darauf ein, daß auf die Vorwürfe und fragen wieder keine vernünftige Antwort kommen wird.






Firma
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110

D-90429 Nürnberg





Datum: 13.2.2016
Ihr angebliches Zeichen: 431 OWi 775/16
Unser Zeichen: 2016-02-13 Anfrage wegen Bußgeld 2x 400 an angeblichen Richter


Vollmachtserklärung von Frau Diana Klostermann liegt bereits bei Ihnen vor.

Ich erspare mit jegliche Anrede weil dieses Schreiben Ihrerseits doch nur wieder elektronisch erstellt wurde und ich mich weigere einem Computer auch nur die geringste Form der Hochachtung entgegen zu bringen.

Oder es ist nur als Entwurf zu betrachten wie des Bundesgerichtshof entschieden hatte und somit keinerlei Rechtsgültigkeit besitzt. Aber so etwas wird beim Nürnberger Gericht gerne unterschlagen und vergessen.

Ich darf Ihnen also zwei einfache Fragen stellen und erwarte von Ihnen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, auch die entsprechenden Antworten.

1) Warum wurde der Beschluß nicht ordnungsgemäß wie es gesetzlich vorgeschrieben ist und ebenfalls durch EINIGE Urteile des Bundesgerichtshofes bestätigt wurde, unterschrieben und ebenfalls auch keine ordnungsgemäße Beglaubigung darauf  zu finden ist, wie es ebenfalls bereits sehr oft vom Bundesgerichtshof beurteilt wurde.
2) Warum wurden auf die im ursprünglichen Schreiben an das Rechtsamt der Stadt Nürnberg angegebenen Fallbeispiele für Laufzeiten der Post, die durch höhere Gerichte als das in Nürnberg festgestellt wurden und somit bindend sind, in keiner Weise eingegangen und nur zur Antwort die uralten Paragrafen gebracht?

Ich erwarte von Ihnen baldmöglichst eine Antwort darauf. Veröffentlichungen davon behalte ich mir natürlich vor. Ebenso weitere juristische Schritte.
Doch, eine Frage hätte ich noch! Warum unterschreibt kein Richter? Sind sie etwas gar keine Richter oder sind sie zu feige, weil sie mit Privatvermögen für Fehlurteile haften müssen?


Thomas Wunderlich
Mal zur gefälligsten Kenntnisnahme: so sieht eine rechtskräftige Unterschrift aus