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Firma Stadt Nürnberg Rechtsamt Hauptmarkt 16 D-90403 Nürnberg Datum: 19.1.2016 Ihr angebliches Zeichen: 286543750.2 Unser Zeichen: 2016-01-19a - Antwort Bescheid Bußgeld 2x 400 Widerspruch Vollmacht durch Frau Diana Klostermann liegt vor. Sehr geehrter Frau Heinl, (falls Sie es sein sollten, die Unterschrift ist nicht leserlich bzw. nicht vorhanden), (Falls dieses Schreiben aus Ihrem Haus eine Fälschung sein sollte bitte ich diesen Brief zu entschuldigen. Ansonsten können wir dieses Schreiben lt. Gesetz und diversen Urteilen des Bundesgerichtshofes als nichtig, bestenfalls als Entwurf, betrachten) Aber nehmen wir einmal an, daß Sie das tatsächlich geschrieben haben. Um es vorweg zu nehmen: Eine ausführliche Darlegung finden Sie auf der Webseite ddrzweipunktnull.de/repressaliendurchbehoerden/rechtsbeugungdurchnuernbergzustellungsfristwiderspruch.html Falls Sie diese Rechtsbeugung nicht selber zurücknehmen beantrage ich hiermit die gerichtliche Entscheidung. Die Rechtsbeugung durch Ihre Person wird wie folgt bewiesen: Fangen wir mal mit der Laufzeit an. Eigentlich sollte lt. der Sorgfaltspflicht für Öffentlich Bedienstete Ihnen das bekannt sein. Das Einschreiben mit Rückschein wurde von uns am 21.12.2015 aufgegeben. Laut der offiziellen Postangaben beträgt die Laufzeit EINEN Tag. Also kann man mit einer Ankunft des Schreibens am 22.12.2015 rechnen. Wird auch später durch Gerichtsurteile bestätigt. Somit gilt das Einschreiben also als fristgerecht zugestellt. Anlage Quittung der Post mit Datum Webseite der Post: https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html Webseite der Post: https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html Dazu kommt ein bezeichnendes Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2014: Also ein relativ frisches Urteil das in diesem Fall bindend ist und auch keinen Raum für eventuelle Rechtsunsicherheiten läßt. Der entsprechende Absatz des Verwaltungszustellgesetz, letzte Änderung am 11.12.2008 ist also hiermit nicht gültig. www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140182 Ein kleiner Auszug daraus: Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 Dazu hätte ich noch einen klar verständlichen Kommentar zu diesem Urteil, der alles in Kurzform zum Ausdruck bringt: www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/postlaufzeiten-und-wiedereinsetzung-wie-schnell-ist-die-post_206_287808.html Auszug daraus: Auf Zustellung am folgenden Werktag kann vertraut werden Für die Region „58 Hagen“, in der der Beschwerdeführer wohnt, gebe die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. „Bei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begründet, dass diese Laufzeit eingehalten wird; es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen“, betonte das Gericht. Und bitte ersparen Sie uns beiden jetzt nichtige Diskussionen über das Gebiet 58 Hamm. Für die Region 9x wird bei der oben erwähnten Webseite der Post das Gleiche vorausgesetzt. Falls Ihnen das Eintippen der entsprechenden Links zu lästig ist empfehle ich Ihnen auf der Webseite www.DDRZweiPunktNull.de nach zu sehen und dort auf Inhaltsverzeichnis zu gehen und unter Rechtsbeugungen durch Behörden nach zu sehen. Der fortlaufende Link wird Sie zu dem entsprechenden Kapitel führen. Thomas Wunderlich Mal zur gefälligsten Kenntnisnahme: so sieht eine rechtskräftige Unterschrift aus |
Firma Amtsgericht Nürnberg Fürther Straße 110 D-90429 Nürnberg Datum: 13.2.2016 Ihr angebliches Zeichen: 431 OWi 775/16 Unser Zeichen: 2016-02-13 Anfrage wegen Bußgeld 2x 400 an angeblichen Richter Vollmachtserklärung von Frau Diana Klostermann liegt bereits bei Ihnen vor. Ich erspare mit jegliche Anrede weil dieses Schreiben Ihrerseits doch nur wieder elektronisch erstellt wurde und ich mich weigere einem Computer auch nur die geringste Form der Hochachtung entgegen zu bringen. Oder es ist nur als Entwurf zu betrachten wie des Bundesgerichtshof entschieden hatte und somit keinerlei Rechtsgültigkeit besitzt. Aber so etwas wird beim Nürnberger Gericht gerne unterschlagen und vergessen. Ich darf Ihnen also zwei einfache Fragen stellen und erwarte von Ihnen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, auch die entsprechenden Antworten. 1) Warum wurde der Beschluß nicht ordnungsgemäß wie es gesetzlich vorgeschrieben ist und ebenfalls durch EINIGE Urteile des Bundesgerichtshofes bestätigt wurde, unterschrieben und ebenfalls auch keine ordnungsgemäße Beglaubigung darauf zu finden ist, wie es ebenfalls bereits sehr oft vom Bundesgerichtshof beurteilt wurde. 2) Warum wurden auf die im ursprünglichen Schreiben an das Rechtsamt der Stadt Nürnberg angegebenen Fallbeispiele für Laufzeiten der Post, die durch höhere Gerichte als das in Nürnberg festgestellt wurden und somit bindend sind, in keiner Weise eingegangen und nur zur Antwort die uralten Paragrafen gebracht? Ich erwarte von Ihnen baldmöglichst eine Antwort darauf. Veröffentlichungen davon behalte ich mir natürlich vor. Ebenso weitere juristische Schritte. Doch, eine Frage hätte ich noch! Warum unterschreibt kein Richter? Sind sie etwas gar keine Richter oder sind sie zu feige, weil sie mit Privatvermögen für Fehlurteile haften müssen? Thomas Wunderlich Mal zur gefälligsten Kenntnisnahme: so sieht eine rechtskräftige Unterschrift aus |